Gibt es Empfehlungen zur Nutzung bestimmter Browser?
Grundsätzlich werden alle aktuellen Browser sowohl für Desktop/PC als auch für Mobilgeräte unterstützt. Für eine performante Nutzung wird die Anwendung von Firefox oder Chrome empfohlen.
Welche Fristen gelten für die Anzeige von geologischen Untersuchungen bzw. Erdaufschlüssen?
Gemäß § 8 Geologiedatengesetz (GeolDG) müssen geologische Untersuchungen (Begriffsbestimmung s. § 3 Abs. 2 GeolDG) der zuständigen Behörde – in Thüringen dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) – zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert angezeigt werden. Zur Anzeige verpflichtet ist:
wer selbst oder als Beauftragter eine geologische Untersuchung vornimmt oder
der Auftraggeber einer geologischen Untersuchung oder
der Rechtsnachfolger der vorgenannten verpflichteten Personen (s. a. § 14 GeolDG).
Bohrungen, die tiefer als 100 m abgeteuft werden sollen, sind gem. §127 Bundesberggesetz (BBergG) ebenso beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Erdaufschlüsse, die Einfluss auf Bewegung, Höhe oder Beschaffenheit des Grundwassers haben können, sind mindestens drei Monate vor Vorhabensbeginn bei der zuständigen unteren Wasserbehörde anzuzeigen (s. a. § 49 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 41 Thüringer Wassergesetz ).
Über den tatsächlichen Beginn der Arbeiten sind die Behörden in diesen Fällen mit Hilfe der Funktion „Nachricht/Bohrbeginnanzeige senden“ 14 Tage im Voraus zu informieren.
Auf der Basis der Angaben im Formular der Bohranzeige Thüringen und anhand der Lage des Vorhabens werden die zuständigen Behörden automatisch ermittelt und die Anzeige dementsprechend an die zuständige(n) Stelle(n) des TLUBN und ggf. an die zuständige untere Wasserbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) weitergeleitet.
ACHTUNG! Bei Eingabe des Vorhabensbeginns im Formular werden Sie auf eventuelle Fristverletzungen hingewiesen.
Kann ich über das Portal Kontakt mit den zuständigen Stellen aufnehmen?
Ein direkter Kontakt ist mit allen beteiligten Behörden über die Nachrichtenfunktion anzeigebezogen möglich. Gehen Sie hierfür über „Meine Anträge“ in die jeweilige Anzeige und wählen Sie „Nachricht erstellen“ aus.
Was kann ich tun, wenn das Kartenwerkzeug nicht richtig funktioniert?
Bitte löschen Sie im Vorfeld der Anzeigenbearbeitung den Browser-Cache. Mit dem Tastaturkürzel „Strg + Umschalt + Entf“ gelangen Sie in das zugehörige Browsermenü.
Der Browser-Cache ist ein Puffer-Speicher des Webbrowsers, in dem bereits abgerufene Ressourcen auf dem Rechner des Benutzers als Kopie aufbewahrt werden. Wird eine Ressource später erneut benötigt, ist sie aus dem Cache schneller abrufbar. Jedoch werden für den Kartenviewer immer die aktuellsten Ressourcen benötigt. Die Löschung des Browser-Caches vor der Anzeigenerstellung wird empfohlen.
Meldung einer Nichtdurchführung
Sollen bereits angezeigte Bohrarbeiten nicht durchgeführt werden, ist dies bei der entsprechenden Anzeige in der Bohranzeige Thüringen anzugeben (Meldung einer Nichtdurchführung). Damit entfallen alle mit der Anzeige bzw. Durchführung der Arbeiten verbundenen Verpflichtungen. Die Nichtdurchführung ist auch dann zu melden, wenn die Erlaubnis für das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde versagt wurde.
Wen kann ich bei technischen Fragen ansprechen?
Wie läuft die Online-Bohranzeige ab?
Von den zuständigen Behörden wird Ihnen die Bestätigung per E-Mail sowie der ggf. erfolgende Bescheid per Post zugestellt.
Für Bohrungen, die bereits gem. § 49 WHG / § 41 ThürWG mit einer dreimonatigen Frist angezeigt wurden, ist zusätzlich 14 Tage vor Beginn der Arbeiten eine Bohrbeginnanzeige vorzunehmen (s. Servicekonto – Meine Anzeigen – Eingereichte Anzeigen). Eine Neuanzeige ist hierbei nicht erlaubt.
Bei welchen Verfahren sind die unteren Wasserbehörden d. Landkreise u. kreisfreien Städte beteiligt?
Die Bohranzeige Thüringen ermittelt aus den Lagedaten die jeweils örtlich zuständige untere Wasserbehörde und leitet die Anzeige an diese weiter. Im Falle der sachlichen Zuständigkeit der UWB ergeht eine entsprechende Mitteilung an den Antragsteller.
Was ist bei Standorten in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten zu beachten?
Bei Vorhaben in festgesetzten Wasserschutzgebieten sind die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der jeweils geltenden Schutzgebietsverordnung zu beachten. Unterfallen Vorhaben geltenden Verboten oder Nutzungsbeschränkungen, bedarf es einer Befreiung, die bei der zuständigen unteren Wasserbehörde zu beantragen ist.
Vorhaben in festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten bedürfen eines Antrags auf Genehmigung im Einzelfall bei der zuständigen unteren Wasserbehörde.
Kann ich mehrere Konten für Mitarbeiter einer Bohrfirma einrichten mit nur einer E-Mail-Adresse?
Ihre Firma hat mehrere Nutzerkontenkonten innerhalb der Bohranzeige Thüringen, die durch mehrere Mitarbeiter gepflegt und bearbeitet werden?
Sie möchten diese beibehalten, jedoch alle Informations-E-Mails in einem Postfach erhalten?
In diesem Fall bietet sich die Einrichtung mehrerer E-Mail-Aliase an, sofern Ihr E-Mail-Anbieter dies unterstützt. Bitte prüfen Sie, ob Ihr E-Mail-Anbieter die Einrichtung mehrerer E-Mail-Adressen („Alias-Adressen“) zulässt. Des Weiteren benötigen alle Mitarbeiter Zugriff auf das E-Mail-Postfach.
Postfach: info@bohrfirma.de
Alias 1: info+Mitarbeiter1@bohrfirma.de
Alias 2: info+Mitarbeiter2@bohrfirma.de
Alias 3: info+Mitarbeiter3@bohrfirma.de
Bei technischen Fragen schicken Sie bitte eine E-Mail an: bohranzeige-management@tlubn.thueringen.de
Warum sind die Ergebnisse über die Bohranzeige Thüringen zu übermitteln?
Die Übernahme und Bearbeitung der Untersuchungsergebnisse sind nur in dem für Thüringen vorgesehenen System der Elektronischen Bohranzeige Thüringen möglich.
Die Ergebnisdaten müssen daher zwingend zum Vorhaben – also der bereits gestellten Bohranzeige – hochgeladen werden.
Eine Versendung per E-Mail reicht hierzu nicht aus! Nur auf diesem Weg kann das Verfahren (Ihre Anzeige in der Bohranzeige Thüringen) durch das TLUBN ordnungsgemäß abgeschlossen werden.
Welche und wie sind die Ergebnisse zu übermitteln?
Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 Geologiedatengesetz (GeolDG) werden die im Rahmen von geologischen Untersuchungen gewonnenen Ergebnisdaten in Fach- und Bewertungsdaten unterschieden.
Fachdaten sind spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens unaufgefordert zu übermitteln (vgl. § 9 GeolDG). Für Bohrungen gehören dazu insbesondere alle:
Stammdaten (Bezeichnung und Lage der Bohrung) Schichtenverzeichnisse durchgeführte Beprobungen einschließlich zugehöriger Analysenergebnisse (z. B. geochemisch, geotechnisch, Korngrößenuntersuchungen) Messungen am oder im Bohrloch (geophysikalisch, geotechnisch, Wasserstände usw.) Pumpversuche und andere hydraulische Tests Angaben zu Ausbau und Hinterfüllung bzw. Verwahrung/Rückbau des Bohrlochs Daten zu Sondierungen (z. B. Schlagzahlen).
Bewertungsdaten sind spätestens sechs Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung unaufgefordert zu übermitteln (vgl. § 10 GeolDG). Hierzu zählen u. a.:
bewertende Gutachten/Studien räumliche Modelle, Kartierungen Daten zu Art, Qualität und Menge von Rohstoffvorkommen.
Weitere Details bzgl. der zu übermittelnden Daten entnehmen Sie bitte dem Bestätigungsschreiben des TLUBN, welches Ihnen über die Bohranzeige Thüringen zugestellt wird.
Für das Einreichen der Fach- und Bewertungsdaten entsprechend der o. g. Fristen nutzen Sie bitte innerhalb des Portals die Funktion „Ergebnis Liefern“ in Ihrer Anzeige.
Schichtenverzeichnisse sind vorzugsweise im SEP3- oder PDF-Format (ggf. als komprimierte ZIP-Dateien) zu übermitteln.
Ergebnisdaten, für die vorab keine Anzeige gestellt wurde, sind per E-Mail an die Adresse bohranzeige@tlubn.thueringen.de des TLUBN zu senden.
Wie kann ich meine Verbesserungsvorschläge mitteilen?
Wir sind sehr bemüht den Service kontinuierlich auszubauen. Insofern würden wir uns über ein Feedback von Ihnen zu unserem Service sehr freuen. Ihre Verbesserungsvorschläge schicken Sie bitte per E-Mail an: bohranzeige-management@tlubn.thueringen.de .