Gemäß § 8 Geologiedatengesetz (GeolDG) müssen geologische Untersuchungen (Begriffsbestimmung s. § 3 Abs. 2 GeolDG) der zuständigen Behörde – in Sachsen dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) – zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert angezeigt werden. Zur Anzeige verpflichtet sind:
- wer selbst oder als Beauftragter eine geologische Untersuchung vornimmt oder
- der Auftraggeber einer geologischen Untersuchung oder
- der Rechtsnachfolger der vorgenannten verpflichteten Personen (s.a. § 14 GeolDG).
Sofern Bohrungen tiefer als 100 m abgeteuft werden sollen, ist weiterhin eine Anzeige beim Sächsischen Oberbergamt - ebenfalls zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten - erforderlich (vgl. §127 Bundesberggesetz (BBergG)).
Erdaufschlüsse, die Einfluss auf Bewegung, Höhe oder Beschaffenheit des Grundwassers haben können, sind mindestens einen Monat vor Vorhabensbeginn bei der zuständigen unteren Wasserbehörde anzuzeigen (s.a. § 49 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 41 Sächsisches Wassergesetz).
In Abhängigkeit Ihrer Angaben im Anzeigeformular ELBA.SAX und anhand der Lage des Vorhabens werden die zuständigen Behörden automatisch ermittelt und die Anzeige entsprechend an das LfULG sowie ggf. an das Sächsische Oberbergamt und/oder die zuständige untere Wasserbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) weitergeleitet.
ACHTUNG!
Bei Eingabe des Vorhabensbeginns im Formular werden Sie auf eventuelle Fristverletzungen hingewiesen.
Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2
Geologiedatengesetz (GeolDG) werden die im Rahmen von geologischen Untersuchungen gewonnenen bzw. erzeugten Ergebnisdaten unterschieden in Fach- und Bewertungsdaten.
Spätestens
3 Monate nach Abschluss des Vorhabens sind die bei der geologischen Untersuchung gewonnenen
Fachdaten unaufgefordert zu übermitteln (vgl. § 9 GeolDG).
Für Bohrungen gehören dazu insbesondere alle
- Grund-/Stammdaten (Bezeichnung und Lage der Bohrung)
- Schichtenverzeichnisse
- durchgeführte Beprobungen einschließlich zugehöriger Analysenergebnisse (z.B. geochemisch, geotechnisch, Korngrößenuntersuchungen)
- Messungen am oder im Bohrloch (geophysikalisch, geotechnisch, Wasserstände usw.)
- Pumpversuche und anderer hydraulische Tests
- Angaben zum Ausbau und Hinterfüllung bzw. Verwahrung/Rückbau des Bohrlochs
- Daten zu Sondierungen (z.B. Schlagzahlen)
Bewertungsdaten sind, sofern sie im Rahmen geologischen Untersuchung erstellt wurden,
spätestens 6 Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung unaufgefordert zu übermitteln (vgl. § 10 GeolDG).
Hierzu zählen u.a.:
- bewertende Gutachten/Studien
- räumliche Modelle, Kartierungen
- Daten zu Art, Qualität und Menge von Rohstoffvorkommen
Weitere Details bzgl. der zu übermittelnden Daten entnehmen Sie bitte dem Bestätigungsschreiben des LfULG, welches Ihnen über ELBA.SAX zugestellt wird.
Für das Einreichen der Fach- und Bewertungsdaten entsprechend der o.g. Fristen nutzen Sie bitte die Funktion „Ergebnis Liefern“ in Ihrer ELBA.SAX-Anzeige.
Der Upload für Ergebnisdaten ist in ELBA.SAX in den Formaten ZIP oder PDF vorgesehen. In einer ZIP-Datei können Sie mehrere Dateien bündeln. Eine ZIP-Datei erstellen Sie mit Windows wie folgt:
1. Erstellen Sie einen Ordner mit den Dateien, die Sie komprimieren möchten.
2. Klicken Sie mit der rechten Maustaste auf den Ordner, wählen Sie
Senden an aus oder zeigen Sie auf diese Option und wählen Sie dann
ZIP-komprimierten Ordner aus. Am gleichen Ort wird ein neuer komprimierter Ordner erstellt. Klicken Sie (bei Bedarf) zum
Umbenennen mit der rechten Maustaste auf den Ordner, wählen Sie Umbenennen aus und geben Sie dann den neuen Namen ein.
Die Prüfung und Bearbeitung der Bohrergebnisse sind nur in dem für Sachsen vorgesehenen System der Elektronischen Bohranzeige ELBA.SAX möglich.
Die Bohrergebnisse müssen daher zwingend zum Vorhaben - also der bereits gestellten Bohranzeige - hochgeladen werden.
Eine Versendung per E-Mail reicht hierzu nicht aus!
Nur auf diesem Weg kann das Verfahren (Ihre Anzeige in ELBA.SAX) durch das LfULG ordnungsgemäß abgeschlossen werden.
Das System ELBA.SAX ermittelt in Abhängigkeit der angezeigten Bohrung automatisch die sachliche Zuständigkeit der unteren Wasserbehörden und die örtlich zuständige untere Wasserbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) und leitet die Anzeige an diese weiter.
Anzeigen mit dem Vorhabenszweck „Geothermische Nutzung mit vertikale(r) Erdwärmesonde(n)“ gelten auch - soweit erforderlich - als Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG für vertikale Erdwärmesonden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass, soweit das angezeigte Vorhaben nicht lediglich anzeigepflichtig ist, sondern es hierfür einer Erlaubnis bedarf, mit dem Absenden ein kostenpflichtiges Erlaubnisverfahren in Gang gesetzt wird.
ACHTUNG!
Anzeigen im Zuständigkeitsbereich der unteren Wasserbehörde der Stadt Dresden werden an diese weitergeleitet. Es besteht jedoch keine Möglichkeit über das System ELBA.SAX (Nachrichten) mit der unteren Wasserbehörde der Stadt Dresden zu kommunizieren. Soweit die untere Wasserbehörde der Stadt Dresden Bohrergebnisse einfordert, müssen diese nochmals außerhalb des Systems ELBA.SAX zugeleitet werden.